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Gegen den Kläger spricht der Anscheinsbeweis des § 7 Abs. 5 StVO, wonach ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Steht die Kollision in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel, folgt daraus ein Anscheinsbeweis für die Missachtung dieser Sorgfaltspflichten, der regelmäßig zur Alleinhaftung des Spurwechslers führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |