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Eine Erhöhung der Regelgeldbuße ist erforderlich, wenn der Betroffene einen Geschwindigkeitsverstoß über einen längeren Bereich hinweg begeht und seine Geschwindigkeit auch nach Änderung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht reduziert, sondern sogar erhöht. Erschwerend wirkt sich zudem ein tateinheitlich begangener weiterer Verstoß in Form des fahrlässigen unzulässigen Befahrens einer Straße trotz bestehenden Verkehrsverbots aus. Ein Fahrverbot entfällt auch bei vorgetragenen schwerwiegenden Gründen (Schwerbehinderung, Arztbesuche) nicht, wenn dem Betroffenen eine Abgabefrist von vier Monaten zur flexiblen Ableistung eingeräumt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |