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Zur Überzeugung des Gerichts war der streitgegenständliche Unfall zwischen der Klägerin und dem Beklagten zur Begehung eines Versicherungsbetruges abgesprochen. Die Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagten scheitert in diesem Fall am dolo-agit-Einwand gemäß § 242 BGB. Der Beweis einer Unfallmanipulation ist regelmäßig durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung typischer Umstände geführt, wenn diese in der Gesamtschau vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, der geschädigte Anspruchsteller habe den Unfall fingiert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |