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Die Anschnallpflicht nach § 21a Abs. 1 StVO hat Schutzgesetzcharakter im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und schützt nicht nur den Anschnallpflichtigen selbst, sondern auch die übrigen Fahrzeuginsassen davor, von einer nicht angeschnallten Person verletzt zu werden. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, die die Verletzung von Mitinsassen durch andere, nicht angeschnallte Mitinsassen bei der Begründung der Gurtanlegepflicht im Blick hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |