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1. Quert ein zehn Jahre und zwei Monate altes Kind im vollem Lauf zwischen aufgrund eines Rückstaus haltenden Pkw eine Straße und wird von einem Pkw im Gegenverkehr erfasst, ist sein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO im Rahmen von § 9 StVG in Verbindung mit § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen, wenn ihm die Darlegung / der Beweis - wie hier - nicht gelingt, dass ihm die erforderliche Einsicht nach § 828 Abs. 3 BGB fehlte (im Anschluss an BGH Urt. v. 30.11.2004 - VI ZR 335/03, NJW 2005, 354 = juris Rn. 12, 15 m. w. N.; BGH Urt. v. 29.4.1997 - VI ZR 110/96, NJW-RR 1997, 1110 = juris Rn. 8 m. w. N.; OLG Hamm Urt. v. 16.9.2016 - I-9 U 238/15, BeckRS 2016, 113206 = juris Rn. 15). 2. Die in einem solchen Fall allein in die Abwägung einzustellende Betriebsgefahr des Fahrzeugs im Gegenverkehr tritt nicht vollständig hinter dem überwiegenden Verschulden des Kindes zurück, wenn der Verkehrsverstoß des Kindes - wie hier - altersspezifisch nicht auch subjektiv als besonders vorwerfbar zu qualifizieren ist (im Anschluss an BGH Urt. v. 13.2.1990 - VI ZR 128/89, NJW 1990, 1483 = juris Rn. 22; OLG Celle Urt. v. 11.10.2023 - 14 U 157/22, r+s 2024, 132 = juris Rn. 59 f.). Die Revision ist nicht zugelassen worden. Das Urteil ist zulassungsbeschwerdefähig. (Leitsätze des Gerichts) |