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Soll durch Zeugenbeweis – ohne technische Hilfsmittel – ein qualifizierter Rotlichtverstoß bewiesen werden, so ist eine kritische Würdigung des Beweiswertes der Aussagen geboten. Stützt das Tatgericht seine Überzeugung vom Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes auf die Schätzung von Zeugen, bedarf es in der Regel einer wertenden Auseinandersetzung mit den Grundlagen und dem Beweiswert dieser Schätzung. Zudem sind in solchen Fällen Feststellungen zum automatisierten Programmablauf der Lichtzeichenanlage zu treffen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |