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Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Zurückweisung von Befangenheitsanträgen liegt nicht vor, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen eindeutig feststanden und eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters entbehrlich war. Auch die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Geschwindigkeitsmessung verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn das Amtsgericht den Antrag mit nachvollziehbaren Erwägungen beschieden hat und bereits andere Beweise erhoben wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |