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Ein Sozialversicherungsträger, der einen nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend macht, kommt durch die Legalzession keine bessere Stellung zu als dem Geschädigten selbst. Er ist daher nicht von der Darlegungs- und Beweislast für einen unfallkausalen Schaden und die Erforderlichkeit der Behandlungskosten befreit. Eine materiell-rechtliche Prüfung des Anspruchs ist erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |