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Ist der Hergang eines Verkehrsunfalls unklar und kann ein schuldhaftes Verhalten des Fahrers nicht ausgeschlossen werden, so ist den Beklagten der ihnen obliegende Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG nicht gelungen. Auch der Nachweis einer ein Mitverschulden des Klägers begründenden Mitverursachung des Unfalls durch ein Fehlverhalten des Klägers muss von den Beklagten erbracht werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |