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Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen Halter und Haftpflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVersG ist grundsätzlich gegeben, wenn ein Motorrad bei einem Verkehrsunfall beschädigt wird. Für beide beteiligten Fahrer war der Unfall weder ein Fall höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG noch ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |