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Wenn sich die Kollision zweier Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel ereignet, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der spurwechselnde Fahrzeugführer den Unfall unter Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten verursacht und verschuldet hat. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht erschüttert, wenn die Beklagten die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs nicht beweisen können. Kann der Kläger andererseits nicht beweisen, dass der Unfall für ihn unabwendbar war, ist im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge eine Haftungsverteilung von 75 % zu Lasten des Spurwechslers und 25 % zu Lasten des Klägers angemessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |