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Ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld gemäß § 10 Abs. 3 StVG setzt ein besonderes persönliches Näheverhältnis voraus, welches bei Ehegatten widerleglich vermutet wird. Bei der Bemessung der Höhe des Hinterbliebenengeldes sind Erwägungen der Angemessenheit zugrunde zu legen und § 287 ZPO anzuwenden, wobei ein Betrag von 10.000 EUR als Orientierungshilfe dienen kann. Ein Mitverschulden der getöteten Person, etwa durch nicht ordnungsgemäßes Angurten ("out of position"), kann die Höhe des Anspruchs mindern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |