|
Ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Pkw-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherer besteht dem Grunde nach, jedoch lediglich mit einer Haftungsquote von 25 % zulasten der Beklagten aufgrund des Mitverschuldens des elfjährigen Klägers, der mit seinem Fahrrad den Gehweg in entgegengesetzter Richtung befuhr und im Einmündungsbereich kollidierte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |