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Wer aus einem Grundstück auf die Straße einfährt, hat sich gemäß § 10 S. 1 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ein Unfall in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- oder Anfahren begründet einen Anscheinsbeweis für das Verschulden des Ein- bzw. Anfahrenden. Der Vorgang des Einfahrens ist erst abgeschlossen, wenn der Einfahrende die Fahrbahn passiert oder sich in den fließenden Verkehr eingeordnet und dessen Bestandteil geworden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |