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Ist der genaue Unfallhergang nicht aufklärbar und kann auch nicht festgestellt werden, dass der Unfall für einen der unmittelbar Beteiligten unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war, ist von einer hälftigen Haftungsverteilung auszugehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |