Das Verkehrslexikon

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Landgericht Hagen v. 25.01.2024: Hälftige Haftungsverteilung bei nicht aufklärbarem Unfallhergang




Das Landgericht Hagen (Urteil vom 25.01.2024 - 10 O 13/22) hat entschieden:

   Ist der genaue Unfallhergang nicht aufklärbar und kann auch nicht festgestellt werden, dass der Unfall für einen der unmittelbar Beteiligten unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war, ist von einer hälftigen Haftungsverteilung auszugehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache i.H.v. 3.700,00 EUR erledigt.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 651,91 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 5.350,31 EUR seit dem 30.10.2021 bis zum 10.11.2021, aus einem Betrag i.H.v. 1.151,11 EUR seit dem 11.11.2021 bis zum 06.12.2023 und aus einem Betrag i.H.v. 651,91 EUR seit dem 07.12.2023 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 527,00 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 90 % der Klägerin und zu 10 % den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, allerdings nur im tenorierten Umfang begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist von einem nicht aufklärbaren Unfallhergang und in der Folge einer hälftigen Haftungsverteilung auszugehen, sodass sich unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagtenseite i.H.v. 4.698,40 EUR sowie der beklagtenseits erklärten Hilfsaufrechnung nur noch ein Zahlbetrag zugunsten der Klägerseite i.H.v. 651,91 EUR errechnet.

Um ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis als eine hälftige Haftungsverteilung zu erzielen, hätte sie nachweisen müssen, dass der Unfall auf einem für den Zeugen P unabwendbaren Ereignis beruhte, dass dieser von dem Beklagten zu 1) schuldhaft verursacht worden ist und die allgemeine Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs hinter diesem Verschulden zurücktritt oder zumindest, dass der gegnerische Verschuldensanteil einen etwaigen eigenen überwiegt, §§ 17, 18 Abs. 3 StVG (vgl. etwa OLG Brandenburg, Urteil v. 20.12.2018, AZ: 12 U 57/18 m.w.N.). Dieser Nachweis ist der Klägerin nicht gelungen. Denn der Einzelrichter konnte sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der gem. §§ 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Sicherheit davon überzeugen, welcher der beiden Unfallbeteiligten - der Zeuge P oder der Beklagte zu 1) - in Folge eines beabsichtigten oder unbeabsichtigten Spurwechsels im Rahmen des Abbiegevorgangs nach links den streitgegenständlichen Unfall verursacht hat.

Sowohl der Zeuge P als auch der Beklagte zu 1) haben den Unfallhergang im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung bzw. Zeugenvernehmung in sich schlüssig, allerdings mit teilweisen Widersprüchen im Hinblick auf vorherige Angaben zum Unfallhergang geschildert. Danach hat der jeweilige Unfallgegner den streitgegenständlichen Unfall verursacht, weil er plötzlich seine Fahrspur gewechselt hat. Welche der beiden Unfalldarstellungen zutreffend ist, vermag der Einzelrichter nicht zu beurteilen. Sowohl der Zeuge P als auch der Beklagte zu 1) haben ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, der Zeuge P als Führer des klägerischen Fahrzeugs, der Beklagte zu 1) als Partei des Rechtsstreits. Bei beiden sind, wie bereits ausgeführt, Widersprüche bezüglich der vorherigen Angaben zum Unfallhergang festzustellen. So hat der Zeuge P erklärt, dass es nicht richtig sei, dass er gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten angegeben habe, dass der Unfallgegner langsam auf seine Spur gekommen sei. Als Erklärung dazu hat er angegeben, dass er dafür den Unfallgegner ja hätte sehen müssen, was er allerdings vor der Kollision nicht getan habe. Der Beklagte zu 1) hingegen musste einräumen, nachdem ihm seine Angaben aus der beigezogenen OWi-Akte vorgehalten worden sind, wonach er ausgeführt hat, der Taxifahrer sei von der rechten Spur auf die mittlere Spur gewechselt, dass das nur eine Vermutung von ihm gewesen sei und er das so nicht gesehen habe. Auch er hat erklärt, er habe den Zeugen P, den Taxifahrer, erst bei der Kollision gesehen.

Auch eine Überzeugungsbildung auf Grundlage der Angaben der Zeugen G und D kam nicht in Betracht. Beide Zeugen konnten sich an Einzelheiten im Hinblick auf den Unfallhergang nicht mehr erinnern, etwa ob die Lichtzeichenanlage rot gezeigt hat oder ob Fahrzeuge neben, vor oder hinter dem Taxi unterwegs gewesen sind. Beide Zeugen haben bekundet, die eigentliche Kollision nicht gesehen zu haben. Soweit es um die Frage ging, auf welcher Spur der Zeuge P unterwegs war, gab der Zeuge G zunächst an, dass der Zeuge P auf der rechten Spur unterwegs gewesen sei, und erst auf Vorhalt, dass die rechte Spur die Geradeausspur ist bzw. die Spur, auf der man nach rechts Richtung Innenstadt abbiegen kann, erklärte der Zeuge eher als Vermutung, dass es dann "die rechte Linksspur gewesen sein muss". Auch die Zeugin D gab zunächst an, sie seien im Taxi auf der rechten Spur unterwegs gewesen, und erst auf Vorhalt des Einzelrichters im Hinblick auf die drei Spuren vor der Unfallstelle erklärte sie, dass sie dann "glaube", dass sie auf der Mittelspur unterwegs gewesen seien. Unter diesen Umständen kommt eine Überzeugungsbildung auf Grundlage der Zeugenaussagen ebenfalls nicht in Betracht.

Letztlich bleibt der Unfallhergang auch unter Berücksichtigung des eingeholten technischen Gutachtens nicht aufklärbar. Der Sachverständige C X, dessen Fachkunde dem Gericht aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist und die seitens der Parteien auch nicht in Frage gestellt wird, ist nach Sichtung der Gerichtsakten, des Unfallortes, der Schäden an den unfallbeteiligten Fahrzeugen, nach Erarbeitung der Anstoßkonstellation sowie der Kollisionsgeschwindigkeiten und anschließender Einbindung der Ergebnisse in die geschilderten Unfallhergänge zu dem Ergebnis gelangt, dass sich mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen weder der genaue Kollisionsort noch die genauen Annäherungsbahnen beider Fahrzeuge technisch ermitteln lassen und dass sich sowohl bei der Schilderung des Zeugen P als auch bei der Schilderung des Beklagten zu 1) aus unfallanalytischer Sicht zumindest teilweise Widersprüche ergeben.

So hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Fahrzeuge hinsichtlich der Anstoßkonstellation unter einem geringen Winkel miteinander im gleichgerichteten Verkehr in Kontakt gekommen sein müssen. Weiter führt er aus, dass in Bezug auf den Geschwindigkeitsunterschied aus unfallanalytischer Sicht klar sei, dass das vom Zeugen P geführte Fahrzeug das Fahrzeug des Beklagten zu 1) überholt hat, was sich eindeutig anhand des nach hinten umgeklappten Spiegels beim Klägerfahrzeug und in Korrespondenz dazu an dem nach vorne umgeklappten rechten Außenspiegel des Beklagtenfahrzeugs ergebe.

Zusammenfassend kommt der Sachverständige in dem Fall, dass man die Parameter zugunsten der Klägerseite auslegt, zu dem Ergebnis, dass die Angaben des Zeugen P, dass der Unfallgegner von der linken Spur gekommen sein müsse, dieser habe ihn ja hinten links erwischt und sei dann komplett an seinem Fahrzeug entlang gezogen, der Stellung der Außenspiegel beider Fahrzeuge widersprechen. Ein weiterer technischer Widerspruch ergebe sich im Hinblick auf die Schilderung des Zeugen P, den Unfallgegner trotz der erarbeiteten Annäherung von hinten nach vorn am Beklagtenfahrzeug nicht vorher gesehen zu haben.

Andererseits hält der Sachverständige auch die Unfalldarstellung des Beklagten zu 1) aus unfallanalytischer Sicht nicht für insgesamt plausibel darstellbar. Diesbezüglich konnte der Sachverständige ermitteln, dass der vom Beklagten zu 1) markierte Kollisionsort, unmittelbar vor den Endpositionen der Fahrzeuge, aus unfallanalytischer Sicht nicht plausibel darstellbar sei.

Der Einzelrichter hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser vom Sachverständigen gefundenen Ergebnissen Zweifel zu haben. Der Sachverständige hat schlüssig und in sich nachvollziehbar die Grundlagen seiner Ergebnisse dargelegt und seine daraus hergeleiteten Schlüsse erläutert. Soweit klägerseits eine Nachfrage bezüglich seiner Ergebnisse gestellt worden ist, konnte der Sachverständige diese im Rahmen seiner mündlichen Anhörung im Termin am 07.12.2023 überzeugend mit weiteren Argumenten begründen.

Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass der genaue Unfallhergang nicht ermittelt werden kann, ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Unfall für einen der unmittelbar Beteiligten, als für den Zeugen P oder den Beklagten zu 1), unabwendbar i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG war. Dass im vorliegenden Fall der Haftungsanteil eines der Beteiligten durch spezifische Besonderheiten des Kfz - allein der Umstand, dass das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt als Taxi genutzt wurde, reicht insoweit nicht aus -, der Mangelhaftigkeit seiner Funktionen oder Verstöße gegen die StVO erhöht wäre, kann nicht festgestellt werden. Im Falle der Kollision von zwei Kfz ohne besondere Umstände und ohne weitere Aufklärbarkeit ergibt sich aber eine Haftungsquote von 50 % für jeden Halter, unabhängig davon, wer Klage erhebt. Denn da beide mangels Nachweises eines unabwendbaren Ereignisses als Gesamtschuldner gem. § 840 Abs. 1 BGB in vollem Umfang haften, ergibt der fiktive Gesamtschuldnerausgleich nach den §§ 426 Abs. 1 BGB, 17 Abs. 1 StVG eine Haftung zu gleichen Anteilen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 09.10.2012, AZ: 22 U 109/11 m.w.N.).

Nach den weiteren, von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen ist bezüglich der Reparaturkosten des klägerischen Fahrzeugs von einem Betrag i.H.v. 8.177,21 EUR netto auszugehen. Diesen Betrag hat der Sachverständige auf Grundlage einer eigenen Schadenskalkulation errechnet, wobei er sich im Einzelnen mit den schriftsätzlich vorgetragenen Einwendungen gegen die Reparaturkosten - Großkundenrabatt, Unterholm links außen ausbeulen, Seitenteil hinten links ausbeulen, Entlüftungsblende hinten links - auseinander gesetzt und seine jeweiligen Ergebnisse ebenfalls überzeugend begründet und im Rahmen seiner Schadenskalkulation berücksichtigt hat.

Bei der Schadensberechnung ist demnach von folgenden Positionen auszugehen:

 Reparaturkosten netto 8.177,21 EUR

 Wertminderung: 1.500,00 EUR

 Auslagenpauschale 25,00 EUR

 insgesamt 9.702,21 EUR.

Gutachterkosten netto kann die Klägerin nicht geltend machen, da diese seitens der Beklagten zu 2) bereits vorgerichtlich in voller Höhe an den Sachverständigen bezahlt worden sind. Auch Nutzungsausfallsentschädigung bzw. Vorhaltekosten können nicht berücksichtigt werden, da es dazu trotz entsprechenden Hinweises des Einzelrichters an substantiiertem Vorbringen der Klägerin fehlt.

Unter Berücksichtigung einer hälftigen Haftungsverteilung errechnet sich somit auf Klägerseite ein berücksichtigungsfähiger Betrag i.H.v. 4.851,11 EUR, auf den die Beklagtenseite bereits vorgerichtlich 3.700,00 EUR gezahlt hat, sodass ein Betrag i.H.v. 1.151,11 EUR verbleibt.

Auch diesen Betrag kann die Klägerin allerdings nicht in voller Höhe geltend machen, da die Beklagtenseite im Termin am 07.12.2023 hilfsweise die Aufrechnung erklärt hat mit einem Bereicherungsanspruch gegen die Klägerin, der darauf beruht, dass die Beklagtenseite die Sachverständigenkosten in voller Höhe gegenüber dem Sachverständigen reguliert hat. Nach vorstehenden Ausführungen bestand insoweit nur ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der Hälfte dieser Kosten, also i.H.v. 499,20 EUR. Bezüglich des darüber hinausgehenden Anteils von weiteren 50 %, also i.H.v. weiteren 499,20 EUR, fehlt es im Verhältnis zwischen der Beklagten zu 2) und der Klägerin an einem Rechtsgrund für die Tilgung der Schuld der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen mit der Folge, dass den Beklagten ein entsprechender Bereicherungsanspruch gegen die Klägerin in dieser Höhe zusteht (vgl. dazu Grüneberg, BGB, 82. Auflage 2023, § 267 Rn 7, 8). In Folge der Aufrechnung ist der klägerseits gegen die Beklagten noch bestehende Zahlungsanspruch gemäß § 389 BGB i.H.v. weiteren 499,20 EUR erloschen, sodass der Klägerin noch ein Betrag i.H.v. 651,91 EUR zuzusprechen war.

Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Da die Parteien bzw. Parteivertreter im Termin am 07.12.2023 erklärt haben, und zwar übereinstimmend, dass die seitens der Beklagten zu 2) vorgerichtlich geleisteten Zahlungen anteilig auf die Hauptforderung anzurechnen seien, kam eine Anrechnung dieser Zahlungen auf Zinsen oder Kosten nicht in Betracht. Denn § 267 BGB ist nachgiebig. Haben die Parteien eine andere Anrechnung vereinbart, gilt diese (vgl. Grüneberg, a. a. O., § 367 Rn 2).

Zum Zeitpunkt der Beauftragung der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin befand sich die Beklagtenseite allerdings nicht nur mit dem Betrag i.H.v. 9.702,21 EUR in Verzug, sondern auch mit der Zahlung der Sachverständigenkosten i.H.v. 998,40 EUR, mithin insgesamt mit einem Betrag i.H.v. 10.700,61 EUR, sodass in Folge der hälftigen Haftungsverteilung Verzug bestand bezüglich eines Betrages i.H.v. 5.350,31 EUR. Da die Klägerin den Beklagten eine Frist zur Regulierung bis zum 29.10.2021 gesetzt hatte, war der Betrag i.H.v. 5.350,31 EUR ab dem 30.10.2021 bis zum Eingang der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagtenseite, also bis zum 10.11.2021, zu verzinsen. Im Anschluss stand offen ein Betrag i.H.v. 1.151,11 EUR, und zwar bis zum 06.12.2023, denn erst am 07.12.2023 hat die Beklagtenseite die - hilfsweise - Ausrechnung mit ihrem Gegenanspruch im Hinblick auf die Sachverständigengebühren erklärt. Ab dem 07.12.2023 ist sodann nur noch der Betrag i.H.v. 651,91 EUR nach vorstehenden Ausführungen zu verzinsen.

Die Klägerin kann von den Beklagten ferner die Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 280 Abs. 1, 2 i.V.m. § 286 BGB verlangen. Aus vorstehenden Erwägungen war insoweit von einem Gegenstandswert i.H.v. 5.350,31 EUR auszugehen, sodass sich für die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung ein Betrag i.H.v. netto 527,00 EUR errechnet (1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VVRVG i.H.v. 507,00 EUR zzgl. Auslagenpauschale i.H.v. 20,00 EUR).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/lg_hagen/j2024/10_O_13_22_Urteil_20240125.html - DE:LGHA:2024:0125.10O13.22.00

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