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Die Leistung des Versicherers wird nach Ablauf der Zeit fällig, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer benötigt, um festzustellen, ob ein Versicherungsfall vorliegt und ggf. ob und in welcher Höhe hieraus an wen Zahlungen zu leisten sind. Die Übersendung einer polizeilichen Unfallmitteilung nebst Skizze und eines Schadengutachtens ist nicht ausreichend, um dem Versicherer eine vollumfängliche Prüfung seiner Einstandspflicht zu ermöglichen, wenn ein konkreter Unfallhergang daraus nicht zu entnehmen ist. Eine Klageerhebung ist in diesem Fall verfrüht, wenn die zur Regulierung erforderlichen Informationen erst später vorgelegt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |