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Eine Haftung für einen Verkehrsunfall entfällt, wenn der Zusammenstoß mit dem Einverständnis des vermeintlichen Geschädigten herbeigeführt wurde und somit keinen Unfall im Sinne eines plötzlichen, unvorhersehbaren Ereignisses darstellt (gestellter Verkehrsunfall). Wird der Vorwurf eines gestellten Unfalls erhoben, trägt der Anspruchsgegner die volle Beweislast dafür. Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht nach freier richterlicher Würdigung von der Richtigkeit der Tatsache überzeugt ist, wobei ein für das praktische Leben brauchbarer Grad der Gewissheit genügt, der vernünftigen Zweifel Schweigen gebietet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |