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Die Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei Mietwagenkosten geht nur so weit, dass er auf ein günstigeres und zugleich gleichwertiges Angebot zugreifen muss; ein Angebot des Schädigers ist nicht gleichwertig, wenn es wesentliche Konditionen wie die gewünschte Selbstbeteiligung nicht berücksichtigt. Die Schätzung des am Markt üblichen Normaltarifs für Mietwagenkosten erfolgt anhand des arithmetischen Mittels der Werte nach Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste, wobei auf den angemieteten Ersatzwagen und die tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer abzustellen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |