Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Köln v. 07.11.2023: Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Anforderungen an die Schadensminderungspflicht und Schätzung nach Schwacke/Fraunhofer-Mittelwert




Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 07.11.2023 - 263 C 14/23) hat entschieden:

   Die Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei Mietwagenkosten geht nur so weit, dass er auf ein günstigeres und zugleich gleichwertiges Angebot zugreifen muss; ein Angebot des Schädigers ist nicht gleichwertig, wenn es wesentliche Konditionen wie die gewünschte Selbstbeteiligung nicht berücksichtigt. Die Schätzung des am Markt üblichen Normaltarifs für Mietwagenkosten erfolgt anhand des arithmetischen Mittels der Werte nach Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste, wobei auf den angemieteten Ersatzwagen und die tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer abzustellen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unfallersatztarif: Schwacke oder Fraunhofer?
und
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 484,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.06.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 90,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 31 % und die Klägerin zu 69 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Die Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes gegen die Beklagte in Höhe von 484,54 € zu (§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB, 115 VVG, 398 S. 2 BGB).

Dem Geschädigten stand ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 249 BGB zu, der infolge Abtretung vom 18.03.2020 auf die Klägerin übergegangen ist. An der Wirksamkeit der Abtretungserklärung bestehen keine Bedenken. Sie stellt weder eine ungemessene Benachteiligung dar, noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot oder das Bestimmtheitsgebot.

Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Die Anmietdauer von 44 Tagen ist zwischen den Parteien unstreitig.

Dem Geschädigten ist entgegen der Ansicht der Beklagten kein Verstoß gegen § 254 BGB vorzuwerfen. Steht fest, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation "ohne Weiteres" zugänglich war, so kann ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden (BGH, Urteil vom 26.04.2015 VI ZR 563/15; LG Köln, Urteil vom 01.08.2017, 11 S 473/15). Das steht hier indes nicht fest. Soweit die Beklagte einwendet, sie habe dem Geschädigten schriftlich die Vermittlung eines Ersatzfahrzeugs angeboten, greift dies nicht durch. Ob das Schreiben dem Geschädigten zugegangen ist, kann deshalb offen bleiben. Denn die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne Weiteres" zugänglich war. Bei dem Schreiben vom 14.04.2020 handelt es sich gerade nicht um gleichwertiges Angebot, dessen Nichtannahme als Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB zu werten wäre. Denn der Geschädigte wünschte, wie sich dem vorgelegten Mietvertrag entnehmen lässt, die Herabstufung der Selbstbeteiligung auf 150 €. Die Beklagte hat dem Geschädigten indes den Abschluss einer Kaskoversicherung gar nicht angeboten. Der angesprochene Geschädigte weiß gerade nicht, mit welcher Selbstbeteiligung er zu rechnen hat und ob er sie durch Verhandlungsgeschick auf 150 € drücken kann und welche Auswirkungen dies wiederum auf den Mietpreis hat. Die Schadensminderungspflicht geht nur so weit, dass der Geschädigte auf ein günstigeres und zugleich gleichwertiges Angebot zugreifen muss, nicht aber so weit, dass er dem Schädiger bei der Unterbreitung und Aushandlung solcher Angebote behilflich sein muss. Hinzu kommt, dass die Beklagte nicht konkret dargelegt hat, auf einen Anruf des Geschädigten hin überhaupt in der Lage gewesen zu sein, ein solches Fahrzeug (welches?) zur Verfügung zu stellen. Da die Beklagte die Darlegungspflicht für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB trägt, hätte sie hierzu näher vortragen müssen. Mangels weiterer Darlegung bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens ist, das ihm nicht ohne Weiteres vom Schädiger aus der Hand genommen werden darf.

Der Höhe nach sind die Mietwagenkosten erforderlich, wenn sie dem am Markt üblichen Normaltarif entsprechen. Da der Unfallgeschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen muss, kann er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen. Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet der am Markt übliche Normaltarif. Diesen Normaltarif schätzt das Gericht in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der Werte nach Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12). Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH, NJW 2011, 1947ff.). Sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Liste sind dabei generell geeignete Tabellenwerke zur Schadensschätzung (vgl. BGH, NJW 2011, 1947ff.) und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen wurde vom Bundesgerichtshof nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1251ff.). Das Gericht lehnt eine Schätzung anhand des arithmetischen bzw. gewichteten Mittels der Schwacke-Liste angesichts der Preisentwicklung der Schwacke-Liste in den letzten Jahren und zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Bezirk des OLG Köln ab.

Bei der Schätzung ist in beiden Tabellen jeweils von dem arithmetischen Mittel auszugehen. Da die Fraunhofer-Tabelle - anders als die Schwacke-Liste - keinen Modus (d. h. den am häufigsten genannten Wert innerhalb der gesamten erhobenen Werte), sondern lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte ausweist, werden dadurch die beiderseitig maßgebenden Erhebungsmethoden angeglichen. Zudem spricht für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert eine in der Gesamtschau geringere Fehlerneigung, denn beim Modus kann es zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Modus bilden (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12; OLG Celle NJW-RR 2012, 802ff.). Maßgeblich ist das Preisniveau an dem Ort, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 7/09; BGH, Urteil vom 11.03.2008, VI ZR 164/07). Für die Berechnung ist ferner grundsätzlich - unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer - die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802ff.; OLG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396ff.). Diese Berechnungsmethode erscheint vorzugswürdig, weil aus anderen Verfahren bekannt ist, dass bei früherer Rückgabe des Mietfahrzeugs oder nachträglicher Verlängerung der Mietzeit keine Mehrkosten entstehen, der sich bei längerer Mietdauer anteilig geringere Kostenaufwand für die Abwicklung des Vertrages also nicht erhöht (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12). Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht - wie die Klägerin meint - auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist hier ein täglicher Mietpreis nach Schwacke 2020 (PLZ 816) in Höhe von 108,74 € und bei Fraunhofer 2020 (PLZ 81) von 54,56 € zugrundezulegen. Das ergibt eine gemittelte Grundmiete für 44 Tage von 3.592,47 €.

Bei der Schadensschätzung legt das Gericht hier die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-) Werte zu Grunde. Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12).

Die Klägerin muss sich keinen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen an, so erspart er in dieser Zeit wegen Nichtbenutzung des beschädigten Fahrzeugs eigene Aufwendungen, die er sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn 36). Eine Vorteilsausgleichung unterbleibt, wenn der Geschädigte - wie hier - klassenniedriger anmietet. Der Geschädigte hat hier ein Ersatzfahrzeug der Klasse 8 angemietet.

Die Kosten für die abgeschlossene Vollkaskoversicherung sind in Höhe von 880,17 € erstattungsfähig. Der Geschädigte hat im Mietvertrag eine Haftungsreduzierung auf 150 € vereinbart. Das wurde im Mietvertrag festgehalten, der mit der Klageschrift vorgelegt wurde. Die Kosten für die Haftungsreduzierung sind erforderliche Schadensbeseitigungskosten. Das gilt auch für die Kosten einer Reduzierung des Selbstbehalts. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG Köln, NZV 2007, 199). Dabei ist nicht maßgeblich, ob die Klägerin tatsächlich eine Vollkaskoversicherung für die Fahrzeuge abgeschlossen hat oder sich nur vertraglich gegenüber dem Geschädigten zur Haftungsbegrenzung verpflichtet. Seit 2011 sind zwar die Kosten für die Reduzierung des Selbstbehalts in den Mietwagenkosten nach Schwacke eingepreist. Das gilt aber nicht für die Kosten von einer Reduzierung des Selbstbehalts auf weniger als 500 €. Die abgerechneten Kosten von 880,17 € brutto liegen unter den sich aus der Schwackeliste 2020 ergebenden Kosten (44 x 25,06 € = 1.102,64 €), so dass sie erstattungsfähig sind.

Danach ergeben sich erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe der

Grundmiete 3.592,47 €

zuzüglich Kosten für Haftungsreduzierung 880,17 €

ergibt 4.472,65 € brutto

abzgl. geleisteter Zahlung von -3.988,11 €

ergibt 484,54 €.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB.

Der Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren beruht auf §§ 280, 286 BGB (1,3 Geschäftsgebühr aus 484,54 € zuzüglich Pauschale).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.567,33 €

Rechtsbehelfsbelehrung:

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Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2023/263_C_14_23_Urteil_20231107.html - DE:AGK:2023:1107.263C14.23.00

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