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Erkennt der Versicherer seine Leistungspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalls an, so liegt hierin ein deklaratorisches Anerkenntnis nur dann vor, wenn hierfür nach der Interessenlage, die durch Auslegung zu ermitteln ist, ein besonderer Anlass besteht. Teilt die dem Grunde nach einstandspflichtige gesetzliche Haftpflichtversicherung dem Geschädigten nach vorangegangener Korrespondenz mit, dass sie hinsichtlich einzeln aufgeführter Positionen diesen jeweils zugeordnete Beträge zahlen werde, handelt es sich bei dieser Mitteilung um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |