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Ein Abzug von den Reparaturkosten ist nicht durch den Verweis auf eine Alternativwerkstatt gerechtfertigt, wenn der Schädiger nicht hinreichend darlegt, dass die benannte Werkstatt sowohl die technischen Abzüge als auch die im Prüfbericht genannten Stundenverrechnungssätze für die konkret erforderliche Reparatur akzeptiert und die Instandsetzung zu der im Prüfbericht vorgenommenen Gesamtkalkulation tatsächlich vornehmen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |