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Der Ersatzanspruch auf Ausgleich des Sachverständigenhonorars beschränkt sich der Höhe nach auf diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (subjektbezogene Schadensbetrachtung). Zur Schätzung des angemessenen Grundhonorars kann die BVSK-Honorartabelle herangezogen werden. Die BVSK-Honorartabelle ist nicht deshalb zur Heranziehung ungeeignet, weil der Sachverständige nicht selbst Mitglied des BVSK ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |