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Ein Unfall ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG, wenn dieser auch für einen sogenannten Idealfahrer bei Anwendung der über die gewöhnliche Sorgfalt hinausgehenden, nach den Umständen des konkreten Falles gebotenen besonderen Aufmerksamkeit, Geistesgegenwärtigkeit und Umsicht nicht zu vermeiden gewesen wäre. Gelingt keiner der Parteien der Unabwendbarkeitsnachweis und kann sich der Fahrer auch nicht von dem gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG vermuteten Verschulden exkulpieren, ist eine Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG veranlasst, die zu einer anteiligen Verantwortlichkeit der Parteien für die Entstehung des Unfalls führen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |