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Zur Schätzung der ersatzfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist das arithmetische Mittel der sich aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste ergebenden Normaltarife ("Fracke") heranzuziehen. Ein pauschaler Aufschlag von 20 % für unfallbedingte Sonderleistungen ist gerechtfertigt, wenn dem Mietvertrag ein offenes Mietende zugrunde gelegt wurde. Die Kosten für die Haftungsreduzierung sind zu ersetzen, sofern sie im Rahmen des Mietverhältnisses tatsächlich angefallen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |