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Die Beklagten haften gemäß § 17 Abs. 2 StVG als Gesamtschuldner allein für einen Verkehrsunfall, wenn der Beklagte zu 1. das klägerische Fahrzeug unter Verletzung von § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage rechts überholt hat. Für eine schuldhafte Unfallverursachung durch verkehrswidriges Rechtsüberholen streitet der Beweis des ersten Anscheins. UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung regelmäßig zu erstatten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |