Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Siegburg v. 05.06.2023: Haftung bei Verkehrsunfall durch verkehrswidriges Rechtsüberholen auf Rechtsabbiegerspur bei unklarer Verkehrslage




Das Amtsgericht Siegburg (Urteil vom 05.06.2023 - 123 C 152/22) hat entschieden:

   Die Beklagten haften gemäß § 17 Abs. 2 StVG als Gesamtschuldner allein für einen Verkehrsunfall, wenn der Beklagte zu 1. das klägerische Fahrzeug unter Verletzung von § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage rechts überholt hat. Für eine schuldhafte Unfallverursachung durch verkehrswidriges Rechtsüberholen streitet der Beweis des ersten Anscheins. UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung regelmäßig zu erstatten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unklare Verkehrslage
und
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden


Tenor:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 1.782,25 EUR (in Worten: eintausendsiebenhundertzweiundachtzig Euro und fünfundzwanzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2022 zu zahlen sowie die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 486,- € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten gesamtschuldnerisch zu tragen.

Dieses Urteil ist zzgl. 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist vollumfänglich begründet. Die Beklagten haften gemäß § 17 Abs. 2 StVG als Gesamtschuldner allein für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Der Beklagte zu 1. hat den Unfall schuldhaft verursacht, weil das Fahrzeug der Klägerin mit seinem Fahrzeug unter Verletzung von § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage rechts überholt hat. An der Unfallstelle gibt es in Fahrtrichtung der beiden am Unfall beteiligten Fahrzeuge nur einen Fahrstreifen für die Geradeausfahrt und einen für Rechtsabbieger. Der für Rechtsabbieger ist grds. nicht dafür vorgesehen, Fahrzeuge auf dem Geradesausstreifen rechts zu überholen.

Rechts überholen ist zudem grundsätzlich untersagt und verkehrswidrig. Für eine schuldhafte Unfallverursachung durch den Beklagten zu 1. streitet daher der Beweis des ersten Anscheins. Die Beklagten haben den ihnen obliegenden Beweis dahingehend nicht geführt, dass sich die Klägerin mit ihrem Fahrzeug bereits erkennbar nach links eingeordnet und ihre Absicht nach links abzubiegen angekündigt hatte und deshalb ausnahmsweise gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 StVO rechts überholt werden konnte. Die Aussage der Zeugin A. war diesbezüglich unergiebig. Der Beweis kann auch nicht durch ein angebotenes Sachverständigengutachten erbracht werden. Anhand der Unfallschäden kann allenfalls die Stellung der Fahrzeuge zueinander, nicht aber ihre Stellung in der Unfallörtlichkeit rekonstruiert werden. Hinzu kommt, dass das Schadensbild an den beiden Fahrzeugen (streifenden Schaden vorne rechts bei Klägerin/eingedrückter Schaden bei dem Beklagten hinten links) zumindest auch zum klägerischen Vortrag passt, dass der Beklagte zu 1. sie mit seinem Fahrzeug rechts überholt, sie quasi geschnitten habe und die Fahrzeug dann kollidiert seien.

Der Ersatzanspruch der Klägerin besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Die bloße Bezugnahme der Beklagten auf den Prüfbericht ersetzt keinen ordnungsgemäßen Sachvortrag. Darüber hinaus sind UPE-Aufschläge und Verbringungskosten nach ständiger Rechtsprechung der Abteilung auch bei fiktiver Abrechnung regelmäßig zu erstatten. Auch die geltend gemachten Gutachterkosten sind nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Zinsen werden nur die gesetzlichen Prozesszinsen geltend gemacht. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus Delikt.

Die Kostenentscheidung und die prozessualen Nebenbestimmungen folgen aus § 91, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.782,25 EUR festgesetzt.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung

dieses Urteils bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

T.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_siegburg/j2023/123_C_152_22_Urteil_20230605.html - DE:AGSU1:2023:0605.123C152.22.00

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