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Das OLG Köln hat das Urteil des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung eines weiteren Teilschmerzensgeldes in Höhe von 5.000,00 € verurteilt, welches unter Berücksichtigung sämtlicher Folgen des Unfalls vom 01.09.2016, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2024 bereits eingetreten sind, als angemessen erachtet wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |