|
Das OLG Köln hat die erstinstanzliche Entscheidung teilweise abgeändert und die Haftungsverteilung neu festgesetzt. Es bestätigte einen Schmerzensgeldanspruch des Vaters wegen eines Schockschadens nach dem Unfall seines Kindes, reduzierte diesen jedoch erheblich. Gleichzeitig wurde der Vater im Wege des Gesamtschuldnerregresses wegen einer Aufsichtspflichtverletzung zu einem Anteil von 75 % an den Schadensersatzleistungen für das Kind herangezogen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |