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Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht, wenn sie hinsichtlich der äußeren sowie inneren Tatseite lückenhaft sind. Ein Verzicht auf jegliche Feststellungen zur inneren Tatseite ist nur rechtsfehlerfrei, wenn die Feststellungen zur äußeren Tatseite so umfassend sind, dass sie zwingende Rückschlüsse auf die innere Tatseite zulassen. Von der Verhängung eines Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn die Tat lange Zeit zurückliegt und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat, insbesondere wenn der Verkehrsverstoß mehr als zwei Jahre zurückliegt und die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen nicht anzulasten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |