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Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Widerlegung von Zeugenaussagen darf nach § 77 Abs. 2 Ziff. 1 OWiG grundsätzlich nicht abgelehnt werden, wenn die begehrte Beweiserhebung das Ziel verfolgt, die Aussage der Belastungszeugen zu entkräften und im Fall der Bestätigung der Beweisbehauptung durch den Sachverständigen der Beweiswert der Zeugenaussagen erschüttert würde. Dies gilt auch, wenn die belastende Beweisführung mittels einer durch gemeinsame Dienstausübung miteinander verbundenen Zeugengruppe erfolgt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |