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Eine Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig kommt nicht in Betracht, wenn der Betroffene nach Aktenlage ohne eigenes Verschulden an der Einreichung einer formgerechten Antragsbegründungsschrift gehindert war. Dies ist der Fall, wenn es an der notwendigen Rechtsmittelbelehrung mangelt und der anwaltlich vertretene Betroffene auch nicht über die förmliche Urteilszustellung an seinen Mandanten informiert wurde. Dem Betroffenen ist in einem solchen Fall Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, wobei ihm eine Frist von einem Monat nach Zustellung der Senatszuschrift einzuräumen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |