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Eine Abwägung der Schadensverursachungsanteile ermöglicht auch nach der Neuregelung des § 828 Abs. 2 BGB eine alleinige Haftung des Kindes/Jugendlichen, wenn ihm objektiv und subjektiv ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, welches die Betriebsgefahr des Kfz als völlig untergeordnet erscheinen lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |