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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Schwere der erlittenen Verletzungen, das hierdurch bedingte Leiden, dessen Dauer, die subjektive Wahrnehmung der Beeinträchtigungen und das Ausmaß des Verschuldens des Schädigers maßgeblich. Für eine 79-jährige Klägerin wurden nach einem Verkehrsunfall ein akutes subdurales Hämatom, eine traumatische Sprengung des linken Iliosacralgelenks, akutes Nierenversagen, Delir und ein Beckenbruch als unfallbedingt anerkannt, während eine Fraktur des 3. Lendenwirbelkörpers nicht als unfallbedingt nachgewiesen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |