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Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger die Unfallursache durch einen Wechsel der Fahrspur unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO gesetzt hat. Infolge dieses gravierenden Pflichtverstoßes tritt in der Haftungsabwägung die Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs vollständig zurück. Die Unfallursache kann sich aus der Inaugenscheinnahme von Dashcam-Videos ergeben, die einen Fahrspurwechsel des Klägers dokumentieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |