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Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ (§ 7 Abs. 1 StVG) ist entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen und erfasst auch berührungslose Unfälle. Ein durch einen Auffahrunfall verursachter Sturz eines Ersthelfers, der in nervöser Hektik am Unfallort Erste Hilfe leisten will, wird dem Betrieb des unfallverursachenden Fahrzeugs zugerechnet, auch wenn es nicht zu einer Berührung der Fahrzeuge kam. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |