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Die einfache Betriebsgefahr eines vorausfahrenden Fahrzeugs tritt hinter dem groben Verschulden des Auffahrenden zurück, wenn dieser mit erheblicher Unachtsamkeit auf ein bereits seit längerem deutlich langsamer fahrendes Fahrzeug auffährt. Eine Verpflichtung zur Betätigung der Warnblinklichtanlage bei einem sich bildenden Stau ergibt sich nicht bei jedem Stau, sondern nur dann, wenn sich aufgrund des Staus eine Gefährdungslage für den nachfolgenden Verkehr ergibt. Dies ist bei guten Sichtverhältnissen, geradliniger Straßenführung und kontinuierlicher Geschwindigkeitsreduzierung in der Regel nicht der Fall. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |