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Geschädigt hinsichtlich der Schäden am Fahrzeug ist grundsätzlich der Eigentümer. Das Bestreiten der Eigentümerstellung durch die Beklagten ist prozessual beachtlich und verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, auch wenn die Beklagte zu 2) vorprozessual einen Kaufvertrag als Nachweis der Aktivlegitimation forderte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |