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Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit ist in der Regel zu verneinen, wenn der Betroffene wegen vorsätzlicher Straftaten einmal zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen und ein zweites Mal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt wurde und seit der letzten Verurteilung keine fünf Jahre verstrichen sind (§ 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG). Die Regelvermutung der fehlenden Zuverlässigkeit kann nur durch Tatsachen widerlegt werden, die die Straftat bei einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Betroffenen derart in den Hintergrund treten lassen, dass keine Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkommen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Sachlage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |