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Ein Regressanspruch der Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den Versicherungsnehmer besteht bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) und anschließendem Nachtrunk. Durch das unerlaubte Entfernen und den Nachtrunk wird die Aufklärungsobliegenheit verletzt und ein Feststellungsnachteil für den Versicherer begründet, da eine zuverlässige Ermittlung des Blutalkoholgehalts zur Unfallzeit vereitelt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |