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Ein Antrag auf Wiedererteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr eine Woche vor Ablauf der Befristung genügt den Anforderungen an eine rechtzeitige Antragstellung nicht. Die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr ist zu versagen, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG). Die Beschäftigung von Personen mit der Fahrgastbeförderung, die die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzen, stellt einen schweren Verstoß dar, der die Unzuverlässigkeit des Unternehmers begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |