Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Köln v. 28.11.2022: Zur Unzuverlässigkeit eines Unternehmers im Gelegenheitsverkehr bei Beschäftigung von Fahrern ohne Fahrerlaubnis




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 28.11.2022 - 18 K 1972/20) hat entschieden:

   Ein Antrag auf Wiedererteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr eine Woche vor Ablauf der Befristung genügt den Anforderungen an eine rechtzeitige Antragstellung nicht. Die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr ist zu versagen, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG). Die Beschäftigung von Personen mit der Fahrgastbeförderung, die die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzen, stellt einen schweren Verstoß dar, der die Unzuverlässigkeit des Unternehmers begründet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Mitverschulden behinderter Personen
und
Taxi statt Mietwagen

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

Die nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthafte und im Übrigen auch zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte (Wieder-) Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe und fünf Mietwagen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Soweit sie ausdrücklich eine Wiedererteilung der ihr bis zum 10. Dezember 2019 befristet ausgestellten Genehmigungen verlangt, fehlt es bereits an einer rechtzeitigen Antragstellung.

§ 14 Abs. 2 PBefG sieht für die Prüfung der Voraussetzungen für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr grundsätzlich ein Anhörungsverfahren vor, in dem die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören sind und ggf. auch weitere Stellen gehört werden können. Auch wenn die Äußerungsfrist der angehörten Stellen begrenzt ist (§ 14 Abs. 4 PBefG), ergibt sich daraus, dass der Antragsteller nicht von einer Erteilung der Genehmigung umgehend nach Eingang des Antrags ausgehen kann, sondern mit einer gewissen Dauer des Genehmigungsverfahrens rechnen muss. Es obliegt daher dem Unternehmer auch im Falle eines Folgeantrags im eigenen Interesse, möglichst frühzeitig einen vollständigen und prüffähigen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen, damit diese noch vor Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Genehmigung unter Berücksichtigung der notwendigen Bearbeitungszeit über den Antrag entscheiden kann.

Diesen Anforderungen genügt ein Antrag auf Wiedererteilung eine Woche vor Ablauf der Befristung nicht.

Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung für die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen bzw. Mietwagen.

Grundlage für die Erteilung der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 46 Abs. 2 Nr. 1,§ 47 PBefG erforderlichen Genehmigung für die Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind § 12, § 13 und § 15 PBefG. Gleiches gilt für die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 46 Abs. 2 Nr. 3,§ 49 PBefG erforderlichen Genehmigung für die Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen.

Danach ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 PBefG die Genehmigung zu erteilen. Liegt keiner der gesetzlich vorgesehenen Versagungsgründe vor, vermitteln die Vorschriften einen Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung.

Die Genehmigung ist demnach u.a. nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 PBefG kumulativ erfüllt sind. Die Genehmigung darf nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG u.a. nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit der Klägerin als Unternehmerin oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun.

Sofern - wie hier - ein Geschäftsführer den Betrieb mitführt, ist bereits die Unzuverlässigkeit entweder des Unternehmers oder des Geschäftsführers ausreichend, um die Genehmigung versagen zu müssen. Anders als hinsichtlich der von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG geforderten fachlichen Eignung genügt eine alternative Zuverlässigkeit nicht.

Vgl. etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 14. Juli 2020 - 13 B 860/20 - n.v., und vom 21. August 2019 - 13 A 1680/18 - juris, Rn. 18 f., m.w.N.

Der Begriff der Unzuverlässigkeit wird in § 1 Abs. 1 der auf § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG beruhenden Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr - PBZugV - vom 15. Juni 2000, zuletzt geändert durch Art. 484 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), näher konkretisiert.

Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV insbesondere schwere Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) PBZugV. Gleiches gilt für schwere Verstöße gegen Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c) PBZugV) und Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d) PBZugV). Als solche kommen Verstöße gegen Erklärungs-, Anmeldungs- und Zahlungspflichten gegenüber den Steuerbehörden und sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstellen sowie Verstöße gegen steuerliche Aufzeichnungspflichten in Betracht.

Vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 26. Juli 2017 - 13 A 1675/16 - juris Rn. 3 und vom 8. Oktober 2013 - 13 B 576/13 - juris Rn. 3 ff.

Da für die berücksichtigungsfähigen Anhaltspunkte keine abschließende Regelung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV: "insbesondere") besteht, ist für die an dem Gesamtverhalten und der Persönlichkeit des Betroffenen auszurichtende Zuverlässigkeitsprognose maßgeblich, ob dieser willens oder in der Lage ist, die einschlägigen Vorschriften zu beachten, wobei wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter ein strenger Maßstab anzulegen ist und sich die Annahme der Unzuverlässigkeit auch aus einer Häufung von im Einzelnen nicht so schwerwiegenden Verstößen ergeben kann.

Ob die nach diesen Kriterien und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie der Zielrichtung der einschlägigen Bestimmungen erfolgte prognostische Einschätzung der Zuverlässigkeit des Betroffenen gerechtfertigt ist, ist aber auch vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass die Versagung bzw. der Widerruf der Genehmigung ebenso wie ein Berufsverbot tief in das Recht auf Berufswahl und zugleich in die private und ggf. familiäre Existenz eingreift und solche Einschränkungen verfassungsrechtlich nur zulässig sind, wenn und solange sie zum Schutz besonders gewichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig sind.

Gemessen daran ist die Klägerin aus mehreren Gründen unzuverlässig.

Die Klägerin hat jedenfalls 2016 bis 2019 Personen mit der Fahrgastbeförderung beauftragt, die die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis nicht bzw. nicht im gesamten Zeitraum besaßen.

So stellte die Klägerin Herrn G. P1. mit Arbeitsvertrag vom 1. September 2015 als "nebenberuflicher Taxifahrer/Mietwagenfahrer" ein, obwohl dieser unstreitig erst am 21. November 2019 die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis erteilt bekam. Den tatsächlichen Einsatz des Herrn G. P1. bestätigte die Klägerin selbst durch im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Stundenzettel, wonach Herr G. P1. 2016 insgesamt 49 Stunden, 2017 insgesamt 159 Stunden, 2018 insgesamt 249 Stunden und 2019 insgesamt 278 Stunden für sie gearbeitet hatte.

Vergleichbares gilt für Herrn X2. S. , der nach unwidersprochenen Angaben des Beklagten erst seit dem 18. Oktober 2019 eine erforderliche Fahrerlaubnis besitzt und trotzdem bereits zum 1. Oktober 2018 als "nebenberuflicher Taxifahrer/Mietwagenfahrer" eingestellt wurde. Nach eigenen Angaben der Klägerin leistete dieser 2018 insgesamt 145 Stunden und 2019 insgesamt 239 Stunden.

Schließlich besaß auch Herr E. W. jedenfalls bis Mai 2020 keine entsprechende Erlaubnis. Auch mit diesem schloss die Klägerin am 21. Oktober 2019 einen "Arbeitsvertrag für eine geringfügige Beschäftigung im Taxi- bzw. Mietwagengewerbe" und Herr W. leistete 2019 insgesamt 32 Stunden.

Soweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragt wurde, "die mit Schriftsatz vom 20. August 2020 benannten Zeugen G. P1. , B. D1. , Manfred P1. , X2. S. , E. W. sowie X. P. zu dem dort enthaltenden Sachvortrag als Zeugen zu laden", war diesem Antrag bzgl. der Herren B. D1. , N. P1. und X. P. bereits deshalb nicht nachzugehen, da es um deren Tätigkeiten vorliegend nicht geht. Da die Klägerin aber selbst im Schriftsatz vom 20. August 2020 nicht vorträgt, dass die Herren G. P1. , X2. S. und E. W. entgegen den klägerseits vorgelegten Arbeitsverträgen nicht als "Taxifahrer/Mietwagenfahrer" bzw. "im Taxi- bzw. Mietwagengewerbe" tätig gewesen sein sollen, behauptet sie selbst keinen anderen Sachverhalt, als dieser vorliegend zu Grunde gelegt wird.

Die Unzuverlässigkeit ergibt sich des Weiteren aus dem Erklärungsverhalten der Klägerin im gerichtlichen Verfahren. So hat sie entweder eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben oder in den gerichtlichen Schriftsätzen unwahr vortragen lassen. Insoweit wird auf die Ausführungen im Eilbeschluss der Kammer im Verfahren 18 L 741/20 verwiesen. Die dort aufgelisteten Widersprüche wurden auch im gerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht entkräftet.

In seinem Beschluss im Beschwerdeverfahren (13 B 860/20) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Unzuverlässigkeit zudem damit begründet, dass die Klägerin den Verdacht, sie bzw. ihr zur Führung der Geschäfte bestellter Ehemann hätten in den Jahren 2016 bis 2018 erwirtschaftete Umsätze aus dem Taxi- und Mietwagenbetrieb verschleiert und auf diese Weise insbesondere gegen arbeits- und sozialrechtliche bzw. abgabenrechtliche Vorschriften verstoßen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b und d PBZugV), nicht entkräften können. Dies gilt auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung fort.

Soweit die Klägerin hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachten beantragt hat, um ihre ordnungsgemäße Buchführung zu belegen, war diesem Antrag ebenfalls nicht zu entsprechen, da jede inhaltliche Auseinandersetzung mit den bereits im Verwaltungsverfahren und Eilverfahren herausgearbeiteten Widersprüchen fehlt. Diesem Antrag fehlt jeder konkrete und individualisierte Tatsachenbezug.

Schließlich konnte die Klägerin den Zweifel an ihrer Unzuverlässigkeit hinsichtlich der Ungereimtheiten bzgl. des Kilometerstandes des Wegstreckenzählers nicht überzeugend begegnen. Auch insoweit wird auf die unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im Eilbeschluss (18 L 741/20) verwiesen.

Die vorliegenden Verstöße sind auch schwerwiegend.

Bei dem Begriff des "schweren Verstoßes" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Schwere des Verstoßes muss nicht aus einem schweren Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften folgen. Sie kann sich auch aus einer Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen ergeben, die - jeweils für sich genommen - noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Unzuverlässigkeit bieten würden, in ihrer Häufigkeit bei der an der Gesamtpersönlichkeit des Klägers auszurichtenden Prognose aber einen schwerwiegenden Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften erkennen lassen.

Vgl. etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 15. Januar 2018 - 13 B 12/18 - juris Rn. 6, und vom 8. Oktober 2013 - 13 B 576/13 - juris Rn. 18; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2011 - 3 Bs 182/11 - juris Rn. 9.

Die Schwere des Verstoßes muss nicht aus einem Verstoß gegen strafbewehrte Vorschriften folgen. Dies folgt schon unmittelbar aus Wortlaut und Systematik von § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV. Denn der Gesetzgeber fordert lediglich in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften.

Auch aus einer Vielzahl kleinerer Gesetzesverstöße, die - jeweils für sich genommen- noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Unzuverlässigkeit böten, in ihrer Häufung bei der an der Gesamtpersönlichkeit des Klägers auszurichtenden Prognose aber einen schwerwiegenden Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften erkennen lassen, kann sich die Schwere des Verstoßes ergeben.

Ausgehend hiervon ist ein schwerer Verstoß zu bejahen. Das Erfordernis entsprechender Fahrerlaubnisse für ihr eingesetztes Personal dient der Sicherheit der Personenbeförderung. Bei Abgaben- bzw. sozialversicherungsrechtliche Erklärungs- und Dokumentationspflichten handelt es sich um im öffentlichen Interesse bestehende Kardinalspflichten des Beförderungsunternehmers.

Hiergegen hat die Klägerin nicht nur vorübergehend, sondern über einen längeren Zeitraum - mehrere Jahre - verstoßen. Die zahlreichen Verstöße auf verschiedensten Ebenen lassen erkennen, dass die Klägerin nicht gewillt oder in der Lage ist, den für ihr Gewerbe geltenden Regelungen zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

65.000 €

festgesetzt.

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei geht das Gericht davon aus, dass im Hauptsacheverfahren für eine Taxikonzession ein Streitwert von 15.000,- Euro und für eine Mietwagenkonzession ein Streitwert von 10.000,- Euro zugrunde zu legen sind.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

[1] 71 BA 805

[2] 3

[3] 1 BA 805

[4] 1 BA L

[5] Übersicht 220 BA 805

[6] Vgl. insoweit 117 GA L - Problem der Fahrerlaubnis der Angestellten, 266 GA L; Antwort 335 GA L

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2022/18_K_1972_20_Urteil_20221128.html - DE:VGK:2022:1128.18K1972.20.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum