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1. Der Geschädigte kommt der Pflicht zur Geringhaltung des Schadens nach, wenn er zu dem in einem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten festgestellten Restwert das Fahrzeug verkauft und zwar auch dann, wenn das Gutachten für ihn nicht erkennbar fehlerhaft ist. Der Schädiger ist dadurch ausreichend geschützt, dass der Vertrag mit dem Sachverständigen ihm gegenüber Schutzwirkungen entfaltet. 2. Der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit §§ 249ff. BGB besteht regelmäßig auch bei nicht bezahlter Rechnung in Höhe des vom Sachverständigen berechneten Betrags, da das Vermögen bei subjektiver Betrachtung mit einer Verbindlichkeit in Höhe der zu erwartenden Inanspruchnahme belastet ist. Der Schädiger ist dadurch ausreichend geschützt, dass er einen Anspruch auf Abtretung des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung objektiv nicht geschuldeter überhöhter Sachverständigenkosten hat. (Leitsätze des Gerichts) |