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Der Umstand, dass dem Betroffenen die Fahrerlaubnis wegen Neigung zur Rauschgiftsucht entzogen wurde, rechtfertigt kein Absehen von der Verhängung eines gesetzlich vorgesehenen Regelfahrverbots nach § 24a StVG. Fahrerlaubnisentzug und Fahrverbot verfolgen unterschiedliche Zielrichtungen, und eine Anrechnung des Entzugs auf das Fahrverbot ist nur in gleicher Sache, nicht aber bei einem Entzug in einem anderen Verfahren vorgesehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |