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Einem elfjährigen Radfahrer steht sein Alter im Unfallzeitpunkt einem Verschuldensvorwurf nicht entgegen, da § 828 Abs. 2 S. 1 BGB eine Haftungsfreistellung im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen nur für Kinder vorsieht, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Besitzt der Minderjährige die erforderliche Einsichtsfähigkeit, trifft ihn bei schuldhaftem Handeln die volle Haftung, insbesondere bei einem Vorfahrtsverstoß nach § 10 S. 1 StVO. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |