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Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss das tatrichterliche Urteil bei Geschwindigkeitsmessungen mittels standardisierter Messverfahren Feststellungen zum angewandten Messverfahren und zum in Ansatz gebrachten Toleranzabzug enthalten. Auf diese Angaben kann nur im Falle eines glaubhaften Geständnisses der Betroffenen verzichtet werden. Unterlässt das Tatgericht die konkrete Mitteilung der Höhe des in Abzug gebrachten Toleranzwertes, kann das Rechtsbeschwerdegericht die rechtsfehlerfreie Rechtsanwendung nicht nachprüfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |