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Die Urteilsfeststellungen zur Ordnungsgemäßheit einer standardisierten Geschwindigkeitsmessung genügen den gebotenen Mindestanforderungen nicht, wenn die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und fachbezogenen Ausführungen des Sachverständigen nicht derart wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit unabdingbar ist. Dies gilt insbesondere, wenn eine Komponente des konformitätsbewerteten Messsystems ausgetauscht wurde und deshalb möglicherweise nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren auszugehen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |