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Zur Aktivlegitimation des Klägers als Eigentümer seines Fahrzeugs im Zeitpunkt des Unfallereignisses. Ein Kaufvertrag kann mit hinreichender Sicherheit auf die Eigentümerstellung des Käufers schließen lassen. Auch wenn Angaben zum Verkäufer fehlen und die Unterschrift bestritten wird, können weitere Indizien wie die Vielzahl von Verfügungen über das Fahrzeug, deren schriftliche Dokumentation, Zeugenaussagen und personalisierte Kennzeichen die Eigentümerstellung untermauern und die Berufung auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB ermöglichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |