|
Für die Verwirklichung des § 315c StGB bedarf es der Feststellung einer auf Tatsachen gegründeten naheliegenden Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses; hierfür sind bestimmte Angaben zum Wert des gefährdeten Fahrzeugs und zur Höhe des drohenden Schadens erforderlich. Eine revisionsrechtliche Überprüfung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung ist nur möglich, wenn die tragenden Beweisgründe in den Urteilsgründen mitgeteilt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |