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1. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist zugunsten einer Partei davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer wohlverstandenen Interessenlage entspricht. 2. Der Begriff der Primärverletzung bezeichnet die für die Erfüllung der Haftungstatbestände des § 7 Abs. 1 StVG erforderliche Rechtsgutsverletzung. Ob über die Primärverletzung hinaus der Unfall auch für weitere Beschwerden ursächlich ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gem. § 287 ZPO beurteilt. 3. Die Anwesenheit von Begleitpersonen bei gerichtlichen Beweisaufnahmen in Form einer psychiatrischen Begutachtung kann die Verwertbarkeit des zu erstellenden Gutachtens in Frage stellen, wenn durch die Anwesenheit des Dritten Angaben der zu untersuchenden Partei verfälscht werden. (Leitsätze des Gerichts) |