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Eine Haftung des Straßenbahnführers nach § 18 StVG kommt nicht in Betracht, da eine Straßenbahn kein Kfz i.S.d. StVG darstellt; seine Haftung ergibt sich bei schuldhaftem Handeln (nur) aus §§ 823 ff. BGB. Der Betreiber einer Straßenbahnlinie haftet grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 HaftpflG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |