|
Ein ursächlicher Zusammenhang mit dem haftungsbegründenden Unfallgeschehen ist gegeben, wenn ein Ausweichmanöver zur Vermeidung einer Kollision mit einer Person erfolgt, die sich zur Beseitigung einer durch einen Unfall unmittelbar zuvor geschaffenen Gefahrenstelle auf der Fahrbahn befindet. Der Kläger ist in dieses Unfallgeschehen nicht als bloßer Zuschauer involviert, sondern auf ihn ist unmittelbar physisch eingewirkt worden, als er über die Trümmer fuhr, was bei ihm die Fehlvorstellung hervorgerufen hat, er habe den zuvor erblickten Beklagten zu 1) überfahren. Es verwirklicht sich nicht mehr nur das allgemeine Lebensrisiko, Zeuge eines Unfalls zu werden, wenn der Anspruchsteller selbst unmittelbar dem Unfallgeschehen ausgesetzt wird und damit vom Schädiger in die Rolle eines Unfallbeteiligten gezwungen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |