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An die Feststellung eines Verzichtswillens sind strenge Anforderungen zu stellen; er darf nicht vermutet werden. Eine E-Mail kann jedoch als bindendes Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrags gemäß § 397 Abs. 1 BGB ausgelegt werden, wenn der Verzichtswille nach objektivem Empfängerhorizont eindeutig erklärt wird und sämtliche Begleitumstände für einen Rechtsbindungswillen sprechen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |