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Kann im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die geltend gemachten Schäden in ihrer Gesamtheit bei einem Unfall entstanden sind, und bestreitet der Geschädigte das Vorliegen etwaiger Altschäden, obwohl ein Teil der Schäden nicht auf die Kollision zurückzuführen ist, so führt dies zur vollständigen Klageabweisung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |